| Ausbildungsberuf | Gärtner, Fachrichtung Zierpflanzenbau.
Ausbildung nach § 25 Berufsbildungsgesetz. |
 | Aufgabe ist die Aussaat, Kultivierung und Pflege von Schnittblumen und Beet- und Balkonpflanzen aller Art. Eine umwelt- und energiebewusste Produktionsweise ist unerlässlich. Viel Handarbeit ist notwendig bei Arbeiten an den Pflanzen, bei der Ernte, beim Sortieren, bei der Präsentation. Klimaführung, Bewässerung, Düngung, Belichtung und Verdunklung werden im modernen Glashaus technisch gesteuert, der Gärtner muss diese Technik bedienen. Viele Pflanzenkenntnisse und viel Wissen über das, was die einzelne Blumensorte zum Gedeihen braucht, sind notwendig. |
 |  | | Prüfung | vor dem Prüfungsausschuss der Regierung Avon Schwaben
| | Ausbildungszeit | drei Jahre
| | Ausbildungsbeginn | September
| | Ausbildungswerkstatt | In unserer Zierpflanzengärtnerei werden viele verschiedene Zierpflanzensorten kultiviert. Die Ausbildung geschieht an produktiven Arbeiten, das geht in der Gärtnerei gar nicht anders. Die Produkte werden im eigenen Haus benötigt, außerdem wird ein Laden beliefert.
| | Überbetriebliche Lehrgänge | Teilnahme an den Lehrgängen "Technik im Gartenbau 1" und "Technik im Gartenbau 2"
| | Betriebspraktika | in der Regel mindestens zwei Praktika in Betrieben. Das erste Praktikum meist im zweiten Ausbildungsjahr in der Nähe des Berufsbildungswerkes. Das andere Praktikum im dritten Ausbildungsjahr als "Vermittlungspraktikum" am Heimatwohnort.
| | Berufsschule | Im ersten Ausbildungsjahr Förderberufsschule des Berufsbildungswerkes, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Förderberufsschule in Augsburg.
| | Integration nach der Ausbildung | konkrete Hilfen werden noch während der Ausbildung eingeleitet, Beratung durch das Arbeitsamt, Hilfen durch den zum Berufsbildungswerk gehörenden Integrationsdienst
| Wechsel vom Gärtner im Zierpflanzenbau zum Werker im Zierpflanzenbau | Dieser Wechsel ist bei schwachen Leistungen insbesondere in der Berufsschule im Einverständnis zwischen Auszubildendem bzw. Sorgeberechtigten, dem Kostenträger und dem Berufsbildungswerk möglich, in der Regel nach dem 1. Ausbildungsjahr unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit. |
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